Coaching gekauft und Geld zurück? Der Coaching-Markt boomt momentan genauso wie das Geschäft von Anwaltskanzleien, die versuchen, solche Coaching-Verträge wieder aufzulösen. Egal ob Business Coaching, Lifecoaching oder Marketingberatung – nicht jedes Coaching hält das, was es verspricht und nicht jedes mal erzielt der Teilnehmer, die gewünschten Resultate in so einer Zusammenarbeit.
Nicht selten sind Coaching-Kunden daher auf der Suche nach einer einfachen Lösung: Schnell raus aus dem Coachingvertrag und das am liebsten mit Geld zurück. Nach einer simplen Google Recherche a` la “Raus aus dem Coachingvertrag” werden Betroffene schnell fündig. Gewiefte Anwaltskanzleien versprechen Abhilfe und berufen sich auf das sogenannte Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Eine Gesetzeslücke soll alle Coachingverträge nichtig machen.
Das FernUSG und das OLG Celle, lange sorgte nichts für so viel Aufruhr, Angst und Halbwahrheiten in der Coaching-Bubble wie diese Themen. In diesem Artikel möchten wir der Sache auf den Grund gehen und einen objektiven Faktencheck machen, ob und wie es geschädigten Coaching-Teilnehmern tatsächlich gelingt, aus Coachingverträgen zu entkommen. Auch als Coaching-Anbieter solltest du dich dringend mit dem FernUSG auseinandersetzen, um lange, nervige anwaltliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
OLG Celle: Coachingvertrag aufgrund fehlender FernUSG Zulassung nichtig
Wer im Internet nach dem FernUSG und der damit vermeintlich verbundenen Nichtigkeit von Coachingverträgen sucht, stößt zwangsläufig auf das viel zitierte Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 – Az.: 3 U 85/22. Doch worum geht es? Die Beklagte in diesem Fall hatte einen Online Coachingvertrag im Bereich Businessaufbau und Unternehmensberatung abgeschlossen. Mit den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen war sie jedoch unzufrieden und verweigerte die Zahlung. Kurzerhand später wurde sie vom Coaching-Anbieter auf eine Zahlung von über 5.000,-€ verklagt.
Der Vertrag wurde dann aus den verschiedensten Richtungen angegriffen. So stand in Frage, ob der Vertrag wirksam widerrufen wurde, oder eine Nichtigkeit wegen Wuchers, also einem völlig überzogenen Preis für die entgegengebrachte Leistung, vorliegen könnte.
Das Gericht entschied über diese Bedenken gegenüber dem Vertrag nicht und brach stattdessen mit folgendem Urteil eine Lanze:
“Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung der vertraglichen Vergütung ist nicht begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil der Kläger unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt. Das FernUSG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.”
Da das FernUSG bisher lediglich auf Verbraucher und nicht, wie in diesem Fall, auf B2B-Kunden Anwendung fand war der Aufruhr im Coaching-Markt groß: Könnten damit jetzt alle Coachingverträge nicht sein? Könnten sämtliche Kunden, egal ob B2C oder B2B, auch noch Jahre später ihre bereits gezahlten Zahlungen zurückfordern?
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
Anwaltskanzleien haben Hochkonjunktur
Es hielt nicht lang an bis das aufsehenerregende Urteil des OLG Celle die ersten Nutznießer anzog – Unzufriedene Coaching-Kunden gibt es zu Haufe und mit unzufriedenen Menschen lässt sich leider auch schnelles Geld verdienen.
Ob sich hinter der Veröffentlichung dutzender Blogbeiträge sowie gezielter Werbeanzeigen auf sämtlichen Social Media Kanälen die Taktik eines gezielten “Mandantenfangs” junger Kanzleien und das Abgreifen von Geldern, der oft Rechtschutzversicherten, verbirgt, ist abschließend schwer zu beurteilen.
Fakt ist jedoch, dass die rechtliche Grundlage, auf die sich viele dieser Kanzleien stützen, äußerst dünn ist. Für Betroffene ist es daher unerlässlich, sich vorher selbst mit der Rechtsmaterie auseinanderzusetzen. Schließlich kann ein verlorenes Gerichtsverfahren sowie außergerichtliche Anwaltskosten schnell in die tausende oder sogar zehntausende Euros gehen – in vielen Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht oder erhöht anschließend den Beitragssatz dramatisch.
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
Das Problem mit dem Urteil des OLG Celle
So schön sich dies für Betroffene, die wirklich einem unseriösen Coachinganbieter aufgelaufen sind, nun klingt – der Versuch, einen solchen Coachingvertrag anzufechten, bleibt äußerst risikobehaftet und auch kostspielig.
Trotzdessen, dass bereits diverse Anwaltskanzleien mit dem Urteil des OLG Celle hausieren gehen und teils vollmundige Versprechungen in Jura-Blogs absetzen, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin legte nämlich Einspruch beim höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof (BHG) ein, welches sich der Sache nun annimmt. Bis dahin haben Betroffene also keine absolute Rechtssicherheit mit der Argumentation des OLC Celle vor einem anderen Gericht zu gewinnen.
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
Kammergericht Berlin: Liegt OLG Celle falsch?
Im Juni 2023 äußerte sich das Kammergericht Berlin, eine in Deutschland durchaus schwergewichtige Stimme, zu der Anwendbarkeit des FernUSG. Das Kammergericht Berlin ist das höchste Gericht der Bundeshauptstadt und in etwa gleichzusetzen mit einem OLG (Oberlandesgericht). So bezieht das KG Berlin klar Stellung zu der Annahme, das FernUSG sei auch auf B2B-Verträge anwendbar:
“Die Argumentation, das FernUSG verwende den Begriff des Verbrauchers nicht, ist wenig überzeugend. Und auch weitere Argumentationen, die Praxis wende das FernUSG auf Unternehmer an, kann angesichts der Gegenargumente nicht durchgreifen. Nach der Begründung des FernUSG […] soll das FernUSG den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in übigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen.”
Das Kammergericht stützt sich hierbei auf die ursprüngliche Gesetzesbegründung des im Jahr 1975 erlassenen Gesetzes BT-Drs. 7/4245:
“Der Gesetzentwurf versucht, den genannten Defiziten Rechnung zu tragen und den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zu sichern. In verfassungsrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf vornehmlich auf die Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Artikel 74 Nr. 1 GG) und des Rechts der Wirtschaft, insbesondere des Gewerberechts (Artikel 74 Nr. 11 GG). Er reiht sich ein in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher wie z. B. das Abzahlungsgesetz und die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler.”
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
Landgericht Frankfurt: FernUSG im B2B nicht anwendbar
Im September 2023 ist ein weiteres Urteil Az.: 2-21 O 323/21 beim LG Frankfurt ergangen, welches das FernUSG auf B2B-Verträge nicht anwenden möchte. Nach dem LG Frankfurt am Main sind Coachingverträge zwischen 2 Unternehmen auch bei fehlen einer etwaigen Zulassung nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Das Landgericht Frankfurt bestätigt damit die Auffassung des Kammergericht Berlins:
„[…] Der Vertrag ist auch nicht wegen einem Verstoß gegen das FernUSG gem. § 7 I FernUSG nichtig.
Zwar verfügt die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge, das FernUSG ist jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin – auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich das Angebot der Beklagten tatsächlich eine Form des zulassungsbedürftigen Fernunterrichts darstellt (so OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 –3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794, Rn. 35 ff.). Denn das FernUSG findet auf Verträge zwischen Verbrauchern keine Anwendung. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll das FernUSG die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32). Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch im § 7 FernUSG selbst wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen.
Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers und der daraus folgenden Umsetzung im FernUSG muss davon ausgegangen werden, dass das FernUSG nur Anwendung findet im Falle eines Vertragsschlusses zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (vgl. KG, Hinweis vom 22.06.2023 – 10 U 74/23, Anlage B11, Vennemann in Nomos-BR/Vennemann FernUSG, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 3 Rn. 5). So liegt der Fall jedoch hier gerade nicht (s.o.). […]“
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
Neues Coaching-Urteil vom OLG Köln: FernUSG nicht anwendbar
Am 6.12.2023 wurde vom Oberlandesgericht Köln Az. 2 U 24/23 ein weiteres Urteil gefällt, welches die Anwendbarkeit des FernUSG auf ein Business-Coaching negiert. Die Klägerin, hatte zunächst vor dem Landgericht Köln gegen eine gewerbliche Kundin auf Zahlung geschuldeter Vergütung geklagt. Das Landgericht Köln verurteilte die Kundin auf Zahlung in Höhe von 27.160,00 Euro zuzüglich Zinsen (Landgericht Köln, Urt. v. 6.12.2023 – 2 U 24/23).
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte dieses Urteil und lehnte zugleich die Anwendbarkeit des FernUSG auf die Klägerin ab. Zwischen der Klägerin und der Kundin sei insbesondere die für die Anwendbarkeit des FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle nicht vereinbart worden. Besonders spannend ist, dass das Urteil des OLG Köln sich sowohl auf den Unternehmer- als auch auf den Verbraucherverkehr bezieht.
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
Raus aus dem Coaching-Vertrag: Das solltest du beachten
Du bist aktuell in der Situation, dass du unzufrieden in deinem Coaching bist und überlegst nicht weiter zu zahlen bzw. den Vertrag zu kündigen? Wir haben oben bereits festgestellt, dass dieser Schuss oft auch nach hinten losgehen kann – diese Dinge solltest du nun tun:
1. Übernimm die Verantwortung für deinen Erfolg
Nicht so wie bei einer klassischen Dienstleistung, gehören zum Coaching-Erfolg stets zwei Parteien: Coach und Coachee. Ein guter Coach ist wie ein Fahrlehrer, der dich an die Hand nimmt und den richtigen Weg weist – Fahren und lernen musst du jedoch selbst. Wenn du in deinem Coaching aktuell nicht die Erfolge erzielst, die du dir vorstellst, dann frage dich zunächst, was du selbst besser machen kannst. Hast du alles genauso umgesetzt wie dir empfohlen wurde? Stellst du regelmäßig Fragen? Lässt du dir aktiv helfen?
2. Sprich mit deinem Coach über Unzufriedenheit
Entgegen der marktläufigen Meinung haben Coaching-Anbieter immer ein großen Eigeninteresse daran, Kunden zufrieden zustellen. Das Geschäft lebt schließlich von Reputation und Weiterempfehlung. In vielen Fällen hilft es bereits ein offenes Gespräch mit dem Kundensupport oder deinem Coach selbst zu suchen und etwaige Missstände offen anzusprechen.
3. Mängel dokumentieren – Nicht gleich versuchen den Vertrag zu kündigen
Die meisten Coaching-Anbieter haben Anwälte und sind rechtlich einwandfrei beraten, insbesondere wenn es um den Vertragsabschluss geht. Wie bereits herausgearbeitet ist es daher oft die schlechteste Lösung, die erst-beste Onlinekanzlei nach einer kurzen Google-Recherche zu beauftragen, ein Kündigungsschreiben an deinen Coach zu senden. In den meisten Fällen ist so eine Kündigung nicht rechtssicher und am Ende verlierst du noch mehr Geld, durch Anwalts- und Gerichtskosten. Wenn die vertraglich geschuldete Leistung wirklich nachweisbar nicht ordnungsgemäß geliefert wird, musst du dies dem Dienstleister in Form einer offiziellen Mängelrüge mitteilen und dokumentieren. Der Coach hat nun Zeit, die Mängel zu beseitigen. Sollte sich dann immer noch nichts bessern, stehen die Karten besser, einen Vergleich zu finden.
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
So schützt du dich vor unseriösen Coaching-Anbietern
So wie in jeder Branche gibt es leider auch im Coaching-Markt unseriöse Anbieter, die vertraglich zugesicherte Leistungen nicht professionell einhalten und Kunden (egal ob Verbraucher oder Unternehmer) dadurch schädigen. Um es gar nicht erst zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten kommen zu lassen, sollten Coachees daher bereits vor Coachingkauf die Seriosität und Reputation des Anbieters prüfen. Folgende Kriterien sollten dabei bewertet werden:
1. Echte Kundenstimmen – Videotestimonials
Viele Coaching-Anbieter nutzen Online Bewertungsportale wie “TrustPilot” oder “ProvenExpert”. Diese können bereits einen ersten Eindruck über die allgemeine Kundenzufriedenheit liefern, sind jedoch leicht zu fälschen. Am aussagekräftigsten, um die Qualität eines Coachings zu bewerten sind daher Videotestimonials, in denen echte Kunden von ihren Erfahrungen berichten. Sehr gute Coaching-Anbieter haben im Schnitt mindestens 50 öffentliche Videotestimonials – hat ein Anbieter weniger, ist prinzipiell Vorsicht geboten.
2. Firmensitz in Deutschland
Egal ob Dubai oder US LLC, bei Coaching-Anbietern mit Firmensitz im Nicht-EU Ausland sollten grundsätzlich die Alarmglocken angehen. Unseriöse Anbieter entziehen sich durch Firmensitz im Ausland und verschleierte Zahlungsabwicklung über Zahlungsdienstleister häufig dem Rechtsstaat, sodass du im Ernstfall, nicht einmal vor Gericht ziehen und deine Recht geltend machen könntest.
3. Verkaufsgespräche ohne Druck
Baut der Coach deiner Wahl bereits im Verkaufsgespräch Druck auf oder liest offensichtlich nur ein Skript ab, sodass du ein schlechtes Bauchgefühl hast und dich nicht richtig verstanden fühlst? In letzter Instanz ist unsere Intuition bereits oft ein guter Indikator, wenn du dich im Vorgespräch schon unter Druck gesetzt fühlst, nimm lieber Abstand von dem Angebot.
Coaching Vertrag kündigen – Die Tücke des FernUSG
Coaching-Vertrag kündigen dank FernUSG: Bleibe auf dem Laufenden
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